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unsere AGB´s

Unternehmen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
im nicht-unternehmerischen Verkehr zwischen Verkäufern und Endkunden
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind.
(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(5) Die Verantwortung für Anwendung bzw. Weiterverarbeitung unserer Produkte liegt beim Käufer, auch in Hinblick auf etwaige Schutzrechter Dritter. Unsere anwendungstechnische Beratung ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der Prüfung unsere Produkte auf Eignung für seine Zwecke. Dieses gilt auch für Kundengestelltes Material, hierbei wird keine Haftung übernommen

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Mindestauftragswert liegt bei 25 Euro.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt, mindestens aber 10 € Mahngebühren.

(5) Lohnarbeiten / Beratungskosten werden in AE ( Arbeitseinheiten) abgerechnet, 1AE = 22,50 Euro netto / 26,78 Brutto ) bei 15 min

(6) Maschinenmietkosten für Laser oder CNC Fräse nach bestanderer Arbeitsunterweisung liegen bei netto 180 Euro / Stunde

(7) Fahrten werden nach Kilometer Entgelt berechnet 1 KM bei netto 0,45 Cent zzgl. Fahrer / 15 min netto 8,75 Euro

§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferfrist
(1) Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Kunden steht ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grunde dann nicht zu.
(2) Gleiches gilt, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und wir dies nicht zu vertreten haben. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik, Krankheit und behördliche Anordnungen, die nicht unserem Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Der Kunde wird in den genannten Fällen unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet und eine bereits erbrachte Leistung wird unverzüglich erstattet.

§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware dem Kunden zur Verfügung gestellt hat und dies dem Kunden anzeigt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.
(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.
(3) Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.

§ 8 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung ist bei Beanstandung von Mängeln nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung beschränkt. Für alle Waren gelten unabhängig davon ergänzend Garantiebestimmungen, soweit die Waren mit solchen vom Hersteller versehen worden sind.
(2) Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachen des Vertrags verlangen. Die Frist beträgt mindestens vier Wochen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind fehlgeschlagen, wenn drei Versuche zur Behebung des Mangels nicht zum Erfolg geführt haben.

§ 9 Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.
I.      Warum dieser Vertrag - Interessenlage
1.   Warum dieser Vertrag?
Gründe, den Verkehr zwischen Verkäufer und Endkunde durch Formularvertrag zu regeln, gibt es viele: Wie stets bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geht es zunächst darum, die gesetzliche Regelung für den vorliegenden Sachverhalt zu ermitteln und zu fragen, ob diese Regelung den Bedürfnissen der Vertragspartner, insbesondere hier des Verwenders, ausreichend Rechnung trägt und die Besonderheiten des vorliegenden Vertragstyps ausreichend berücksichtigt sind. AGB haben darüber hinaus auch eine präventive Funktion: Dem Vertragspartner soll vor Augen geführt werden, welche Rechte und Pflichten das Vertragsverhältnis kennzeichnen, damit er sich möglichst frühzeitig hierauf einstellen kann. Auch dies können Erwägungen sein, in den Formularvertrag auch Regelungen aufzunehmen, die sich bereits aus dem Gesetz ergeben oder von der Rechtsprechung geprägt sind.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass sowohl Regelungsinhalt wie auch Umfang der AGB sehr wohl bedacht sein sollten: Zu umfangreiche Bedingungen sind der transparenten Vertragsgestaltung meist abträglich und stellen dem Verwender ebenso wie sehr einseitige Bedingungen keine gute “Visitenkarte” aus. Eine Gefahr zu einseitiger Bedingungen - z.B. zu weitgehende Haftungsausschlüsse - ist auch, dass die Rechtsprechung diese total kassiert und nicht auf einen möglichen wirksamen Inhalt beschränkt (keine geltungserhaltende Reduktion). Insoweit kann “weniger” “mehr” sein. Dieses Risiko gilt verstärkt im Endverbraucher-Geschäft.
2.   Warum unterscheidet das Gesetz Verbraucher von Unternehmern?
Ziel des AGB-Gesetzes ist es, insbesondere Privatpersonen, also Verbraucher, vor Benachteiligung zu schützen. Sie haben im Gegensatz zu geschäftsgewandteren Kaufleuten oder anderen Unternehmern nicht täglich mit dem Abschluss von Verträgen zu tun. Kaufleute oder andere Selbstständige genießen zwar auch den Schutz des AGB-Gesetzes, jedoch in eingeschränkter Weise, da bei ihnen vorausgesetzt wird, dass sie bei Vertragsschluss mit anderen Unternehmern grundsätzlich in Erfahrung und Stellung gleichberechtigt sind. Deshalb kann eine Regelung, die in den Geschäftsbedingungen enthalten ist, bei Verwendung gegenüber einer Privatperson unzulässig, gegenüber einem Unternehmer aber zulässig sein. So sind z.B. Teillieferungen, die nicht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit stehen, gegenüber Privatleuten unwirksam, bei Unternehmern jedoch zulässig. Als Unternehmer im Sinne des Gesetzes gelten diejenigen, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit schließen – also die klassischen Kaufleute (Einzelkaufmann, OHG, KG etc.), juristische Personen (GmbH, AG) oder auch Freiberufler. Achtung: Ein Kaufmann, der von einem Handelsunternehmen Waren nur für private Zwecke bestellt, gilt nicht als Unternehmer, mit der Folge, dass die strengeren Voraussetzungen des AGB-Gesetzes eingreifen.
3.   Welche Regelungen stehen im Vordergrund?
Bei Liefer- und Verkaufsbedingungen gegenüber Endkunden stehen folgende Regelungsbereiche im Vordergrund:
Eigentumsvorbehalt
Zur (schuldrechtlichen) Wirksamkeit ist es erforderlich, dass der Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. Zwar ist ein einseitiger bei Lieferung erklärter Eigentumsvorbehalt nicht wirkungslos, sondern führt dazu, dass der Verkäufer sein Eigentum nicht überträgt; aus vielerlei Gründen sollte man sich jedoch hierauf allein nicht verlassen: Regelungen im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt müssen vertragsgemäß (d.h. zweiseitig) erfolgen. Im europäischen Ausland wird vielfach nicht zwischen dem schuldrechtlichen (z.B. Kaufvertrag) und dem dinglichen Rechtsgeschäft (z.B. Übereignung) unterschieden. Auch ist Streit vorprogrammiert, ob sich nun der Verkäufer vertragsgemäß verhält, wenn er sein Eigentum bei der Übertragung sich vorbehält.
Preisänderung
Vielfach vergehen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehrere Monate Zeit, so dass der Verkäufer ein berechtigtes Bedürfnis hat, Preisänderungen an den Käufer weiterzugeben. Der Käufer will jedoch möglichst mit einem bestimmten Preis kalkulieren und kann sich zu Recht gegen beliebige Preiserhöhungen wehren. Insoweit ist auch formularmäßig eine Regelung anzustreben, die beiden Vertragspartnern Rechnung trägt. Regelungen hierzu bedarf es natürlich nicht, wenn - wie in der Regel bei Alltagsgeschäften - eine sofortige Bezahlung erfolgt.
Gefahrübergang
Muss der Verkäufer nochmals liefern, wenn das Fabrikationsgut unterwegs, ohne dass den Verkäufer hieran ein Verschulden trifft, zerstört wird? Muss der Käufer auch in diesem Falle zahlen? Ziel des Verkäufers ist es hier, den Gefahrübergang möglichst vorzeitig eintreten zu lassen, z.B. durch Bereitstellung der Ware und Bereitstellungsanzeige.
Verzug
Ist der Lieferant mit der Belieferung in Verzug, so kann der Käufer eine Nachfrist setzen und erklären, dass nach Ablauf der Nachfrist die Annahme der Lieferung abgelehnt werde und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten sei (§ 326 BGB). Dies kann den Verkäufer sehr hart treffen, so dass Erleichterungen für diesen zu vereinbaren sind.
Garantie/Gewährleistung
Gerade bei Gewährleistungsbedingungen sind die Interessen der Vertragspartner unterschiedlich: Der Verwender von Verkaufsbedingungen wird versuchen, die (grundsätzlich abdingbaren) Gewährleistungsansprüche des Endkunden einzuschränken; dieser wird durch die gesetzliche Regelung sehr weitgehend geschützt und könnte bei Mängeln unmittelbar Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) geltend machen.
Hinzuweisen ist ferner auf den Unterschied Garantie / Gewährleistung: Fügt der Verkäufer (Hersteller) seinen Produkten bestimmte Garantiekarten bei, die der Käufer (Fachhändler) an seine Kunden weiterreicht, so können diese Garantiebestimmungen dann unwirksam sein, wenn der Endkunde sie als Beschränkung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Fachhändler verstehen und von der Durchsetzung dieser ihm zustehenden Rechte abgehalten werden kann (BGH NJW 1988, 1726). Der Fachhändler muss daher strikt zwischen den Gewährleistungsansprüchen einerseits und den Ansprüchen aus der Garantie andererseits unterscheiden. Garantiebedingungen lassen grundsätzlich Ansprüche aus Gewährleistung unberührt und dürfen keinen gegenteiligen Eindruck erwecken. Garantiezusagen des Verkäufers - der Verkäufer ist hierzu nicht verpflichtet - sollten daher den unmissverständlichen Hinweis enthalten, dass Gewährleistungsansprüche hierdurch unberührt bleiben, zumindest bei Fehlschlagen der im Rahmen einer Garantie eingeräumten Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Schriftformklauseln?
Schriftformklauseln, wonach Änderungen oder Erweiterungen dieser Vereinbarung nur gültig sind, wenn sie schriftlich erfolgen, sind nach dem AGB-Gesetz umstritten. Hierdurch wird der Grundsatz des Vorrangs von Individualabreden (§ 4 AGBG) scheinbar ausgehöhlt. Es wird daher empfohlen, von der Verwendung dieser Klauseln Abstand zu nehmen. Gleichwohl sollten Änderungen - zu Beweiszwecken - jedoch schriftlich festgehalten werden.
4.   Welche Zweckmäßigkeitserwägungen und rechtlichen Voraussetzungen müssen Sie beachten?
Rechtsgrundlage
Grundlage der vorliegenden Verkaufsgeschäfte ist das Kaufrecht im BGB (§§ 433 ff. BGB) sowie das AGB´s und verschiedene Spezialgesetze (z.B. VerbraucherkreditG, HaustürWiG). Die Regelungen des Fernabsatzgesetzes, die insbesondere bei Verkaufsgeschäften im Internet zu beachten sind, sind nicht berücksichtigt; die Verkaufsbedingungen sind daher für die Verwendung als AGB für Online-Shops ungeeignet.
Sprache und Gestaltung
Die Verkaufsbedingungen sind so zu gestalten, dass Zweifel bei der Auslegung nicht entstehen können und Widersprüche mit sonstigen eigenen Bedingungen, Hinweisen auf Lieferpapieren etc. möglichst ausscheiden. Im Falle eines Vertragsschlusses durch Telefax wird angeraten, nicht nur auf diese Bedingungen hinzuweisen, sondern die Bedingungen auch über Telefax dem Vertragspartner zu übermitteln. Bei einem telefonischen Vertragsschluss ist auf das Vorliegen der Bedingungen ausdrücklich hinzuweisen.
Im ausländischen Geschäftsverkehr ist es ratsam, nicht lediglich eine Übersetzung der Bedingungen anzufertigen, sondern zunächst rechtskundige Informationen über das Rechtssystem im betreffenden Land einzuholen. Möglicherweise sind auch im ausländischen Geschäftsverkehr Gestaltungsmöglichkeiten sehr viel weiter gehend, so dass die Verwendung der bisherigen Geschäftsbedingungen für den Verwender mit Wettbewerbsnachteilen verbunden sein kann.
5.   Worin liegen die besonderen Risiken?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind kein Freibrief für risikoreiche und möglicherweise wirtschaftlich unvertretbare Rechtsgeschäfte. Die Angemessenheit (Äquivalenz) von Preis und Leistung entscheidet sich nicht durch AGB. Diese können nur Risiken minimieren und die allgemeine Interessenlage des Verwenders beschreiben. Durch die vorliegenden Bedingungen soll lediglich der “Normalfall” angemessen geregelt werden.

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